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Mängelansprüche wegen einer im Fahrzeug verbauten temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung sind nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Jahren verjährt. Ein arglistiges Verschweigen des Mangels setzt zumindest Eventualvorsatz des Verkäufers voraus, wobei leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügt. Für das Vorliegen eines Sachmangels im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB ist die bloße Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausreichend; es muss hinzutreten, dass der ungestörte Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |