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Kaufvertragliche Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten unzulässigen Motorsteuerungssoftware sind verjährt, wenn die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB abgelaufen ist. Eine längere Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 3 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels findet keine Anwendung, wenn der Kläger nicht substantiiert dargelegt hat, dass nicht von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage durch die Beklagte auszugehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |