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Der Tatrichter muss feststellen, welche irrigen Vorstellungen die verfügende Person bei einem Betrug hatte und wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat. Auch in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, in denen der Irrtum aus Beweisschlüssen aufgrund äußerer Umstände festgestellt werden kann, ist der Tatrichter verpflichtet, seine Überzeugungsbildung im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar und unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials darzulegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |