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Ein in der Hauptsache zu verfolgender Anspruch auf unbedingte Rückgabe einer Sache in öffentlich-rechtlicher Verwahrung ist den Zivilgerichten gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Entscheidung zugewiesen; es erscheint denkbar, dass insoweit nur ein Anspruch Zug um Zug gegen Erstattung der Aufwendungen besteht. Eigentum des Schuldners an der Pfandsache ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, sondern lediglich Gewahrsam des Schuldners (§ 28 Abs. 1 VwVG NRW), und die Aufhebung der Pfändung mit Rücksicht auf Dritteigentum ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Pfändung. Für eine einstweilige Anordnung zur Herausgabe eines Fahrzeugs ohne Kostenverpflichtung fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes, insbesondere der dringenden Angewiesenheit auf das Fahrzeug ohne Kostenverpflichtung und der Unfähigkeit, die Kosten vorläufig aufzubringen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |