Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 11.10.2019: Herausgabe eines in öffentlich-rechtlicher Verwahrung befindlichen Fahrzeugs ohne Kostenverpflichtung im Eilverfahren




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 11.10.2019 - 14 B 1291/19) hat entschieden:

   Ein in der Hauptsache zu verfolgender Anspruch auf unbedingte Rückgabe einer Sache in öffentlich-rechtlicher Verwahrung ist den Zivilgerichten gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Entscheidung zugewiesen; es erscheint denkbar, dass insoweit nur ein Anspruch Zug um Zug gegen Erstattung der Aufwendungen besteht. Eigentum des Schuldners an der Pfandsache ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, sondern lediglich Gewahrsam des Schuldners (§ 28 Abs. 1 VwVG NRW), und die Aufhebung der Pfändung mit Rücksicht auf Dritteigentum ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Pfändung. Für eine einstweilige Anordnung zur Herausgabe eines Fahrzeugs ohne Kostenverpflichtung fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes, insbesondere der dringenden Angewiesenheit auf das Fahrzeug ohne Kostenverpflichtung und der Unfähigkeit, die Kosten vorläufig aufzubringen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmers
und
Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten
und
Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer
und
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren


Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 950,- € festgesetzt.

Gründe:


Soweit der Antragsteller weiter sinngemäß begehrt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Herausgabe des Fahrzeugs an ihn ohne Kostenverpflichtung zu veranlassen, erscheint schon ein Anordnungsanspruch nicht überwiegend wahrscheinlich. Der in der Hauptsache zu verfolgende Anspruch ist ein ‑ den Zivilgerichten gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Entscheidung zugewiesener ‑ Anspruch auf unbedingte Rückgabe einer Sache in öffentlich-rechtlicher Verwahrung. Es erscheint durchaus denkbar, dass im Wege entsprechender Anwendung der §§ 693, 273, 274 BGB insoweit nur ein Anspruch Zug um Zug gegen Erstattung der Aufwendungen besteht. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger Pfändung ist nicht ersichtlich. Eigentum des Schuldners an der Pfandsache ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, sondern lediglich Gewahrsam des Schuldners (§ 28 Abs. 1 VwVG NRW; vgl. zum parallelen zivilprozessualen Vollstreckungsrecht § 808 Abs. 1 ZPO).

Vgl. Erlenkämper/Rhein, VwVG NRW. VwZG NRW, 4. Aufl., § 28 VwVG, Rn. 1; selbst ein vorgelegter Sicherungsübereignungsvertrag über die Pfandsache hindert die Vollstreckung nicht, vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 808, Rn. 3.

Der Umstand, dass die Behörde mit Rücksicht auf das Dritteigentum die Pfändung aufgehoben hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Pfändung.

Es fehlt jedenfalls auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dringend auf die Herausgabe des Pkw Mercedes Benz C. - L. ohne Kostenverpflichtung angewiesen zu sein. Er hat zunächst schon nicht glaubhaft gemacht, dringend auf den Gebrauch des Fahrzeugs angewiesen zu sein. Seine pauschale Bezugnahme auf sein Vorbringen erster Instanz genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Selbst wenn der Antragsteller dringend auf den Gebrauch des Pkw angewiesen wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht, nicht in der Lage zu sein, die für die Auslösung des Pkw beim Abschleppunternehmer erforderlichen 1.900,- € zumindest vorläufig aufbringen zu können. Seine bloße Behauptung im Schriftsatz vom 19. August 2019, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, den Betrag von damals noch 1.612,- € zzgl. laufender Standkosten vorauszuzahlen, genügt hierzu nicht. In seinem Kreditantrag vom 20. April 2018 an die Santander Bank hatte er noch angegeben, über ein sonstiges monatliches Einkommen in Höhe von 11.500,- € zu verfügen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat legt als Streitwert für das Beschwerdeverfahren das Interesse des Antragstellers an einer Herausgabe des Pkw (vorläufig) ohne Kostenverpflichtung zugrunde (1/2 von 1.900,- € = 950,- €).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2019/14_B_1291_19_Beschluss_20191011.html - DE:OVGNRW:2019:1011.14B1291.19.00

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