Das Verkehrslexikon

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Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmers

Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmers




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Behördliche angeordnete Kfz-Umsetzung
-   Eilverfahren - Herausgabeanspruch?



Einleitung:


Sowohl bei privat wie auch bei behördlich veranlassten Abschleppaktionen steht dem Abschleppunternehmer gegenüber dem die Herausgabe verlangenden Fahrzeugeigentümer ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug wegen der geschuldeten Abschleppkosten zu.


Dies hat - für Fälle der öffentlich-rechtlichen Kfz-Umsetzung - bereits 2006 der BGH (Urteil vom 26.01.2006 - I ZR 83/03) entschieden. Für das Gebiet der privat veranlassten Abschleppkosten herrschte zunächst Streit hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts. Aber auch insoweit hat der BGH v. 02.12.2011: entschieden:

   Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.

Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die Kosten einer Parkraumüberwachung.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am abgeschleppten Fahrzeug wegen der berechtigten Abschleppkosten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abschleppkosten

Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren

Ersatz privater Abschleppkosten

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 09.06.1980:
Parkt jemand sein Fahrzeug in einer Tankstelleneinfahrt, dann hat der Tankstelleneigentümer wegen der Besitzstörung einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten, da er in berechtigter Selbsthilfe handelt, wenn er das Fahrzeug abschleppen lässt. Wenn der Tankstellenbesitzer an dem Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht ausübt, bis die Abschleppkosten bezahlt sind, dann ist dies rechtmäßig.

OLG Stuttgart v. 24.11.1989:
Der Inhaber eines Privatparkplatzes darf grundsätzlich vollen Schadensersatz verlangen, bevor er ein rechtswidrig geparktes und deshalb abgeschlepptes Fahrzeug herausgibt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kann jedoch gegen Treu und Glauben verstoßen und verwerflich sein, wenn sich der Berechtigte nicht an Zusagen über die ungefähre Höhe des Schadensersatzes hält.

BGH v. 08.06.2004:
Ein Schuldner, der unberechtigt die Herausgabe einer Sache verweigert, verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Herausgabeanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Gegenforderung beruft, die erst infolge seiner Herausgabeverweigerung durch Aufwendungen auf die Sache entstanden ist.

LG Marburg v. 10.08.2006:
Gemäß § 273 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung abwenden. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Interessenausgleiches geschaffen. Dieser Weg ist einfacher als die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, denn er verschafft dem Eigentümer den Besitz, gewährleistet die Durchsetzbarkeit der Forderung des Gegners und ist schließlich auch noch billiger.

BGH v. 05.06.2009:
Der Grundstücksberechtigte darf ein auf dem Grundstück bestimmungswidrig abgestelltes Fahrzeug kostenpflichtig abschleppen lassen. Ihm steht bis zur Bezahlung der Abschleppkosten ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zu.

LG Berlin v. 15.07.2010:
Wird ein Fahrzeug im Auftrag des Berechtigten wegen rechtswidriger Besitzstörung im Wege der Selbsthilfe durch ein Abschleppunternehmen umgesetzt, so steht dem gestörten Berechtigten bzw. seinem beauftragten Abschlepper ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung der Abschleppkosten zu. Steht das Fahrzeug auf öffentlichem Straßenland, dann besteht ein Recht zur Verweigerung der Bekanntgabe des Standortes. Abschleppkosten in Höhe von brutto 261,21 Euro sind angemessen und nicht sittenwidrig überhöht.




KG Berlin v. 07.01.2011:
Der dem Grundstücksbesitzer wegen unberechtigten Parkens auf einem Privatparkplatz gegen den Störer zustehende Schadensersatzanspruch umfasst neben den reinen Abschleppgebühren auch in angemessenem Umfang die Kosten für sämtlichen Aufwand, der für die Veranlassung, Vorbereitung und Überwachung der Umsetzung bis zur Abwicklung und Herausgabe an den Schädiger entsteht. Der Geschädigte ist befugt, mit diesen Maßnahmen im Rahmen eines Rahmenvertrages eine Fremdfirma zu beauftragen. Darlegungspflichtig für die Angemessenheit des Aufwandes ist der Geschädigte. Mit dem ihm vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch darf das beauftragte Unternehmen ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Herausgabeanspruch des Schädigers ausüben.

BGH v. 02.12.2011:
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts am abgeschleppten Fahrzeug bzw. die Nichtbekanntgabe des aktuellen Standorts wegen der berechtigten Abschleppkosten verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

OLG Nürnberg v. 19.03.2013:
Verwahrt ein Bergungs- und Abschleppunternehmer einen Sattelauflieger, der sich in der berechtigten Nutzung des Leasingnehmers befindet, führt er kein Geschäft des Leasinggebers und Eigentümers. Im Verhältnis zum Leasinggeber und Eigentümer stellt die Verwahrung des Sattelaufliegers eine notwendige Verwendung in Höhe der vom Bergungs- und Abschleppunternehmer üblicherweise vereinnahmten Standgelder dar. Der Ersatzanspruch unterliegt den Beschränkungen aus §§ 1001, 1003 BGB.

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Behördliche angeordnete Kfz-Umsetzung:


Abschleppkosten bei behördlich angeordneter-Kfz.-Umsetzung allgemein

Zur Zurückbehaltung des Fahrzeugs bis zur Bezahlung der Kosten und zur Übertragung des Umsetzungsgebühren-Inkassos auf den Abschleppunternehmer.

OLG Düsseldorf v. 21.07.1998:
Das Inkasso der öffentlich-rechtlichen Abschleppgebühren für die Behörde verstößt gegen das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz.

BGH v. 26.01.2006:
Ein Abschleppunternehmer, der auf Weisung der Polizeibehörde Kostenansprüche wegen des Abschleppens eines verbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs geltend macht, handelt als verlängerter Arm der Behörde und kann die Herausgabe des Fahrzeugs von der vorherigen Zahlung der Abschleppkosten abhängig machen.

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Behördliche angeordnete Kfz-Umsetzung:


LG München v. 23.02.2016:
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe eines im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) abgeschleppten Fahrzeuges ist im Hinblick auf § 273 Abs. 3 BGB (Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung) nicht erforderlich. - Die Frage der Angemessenheit der Höhe des Schadensersatzanspruches des beeinträchtigten Grundstücksbesitzers aufgrund der verbotenen Eigenmacht hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfemaßnahme als solche.

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