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Der Ordnungspflichtige hat die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu tragen. Die Kostenpflicht hängt von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr; eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs gehört zur erforderlichen Sorgfalt des Fahrers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |