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Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3. Fall, Satz 3 BGB liegt bei einem Dieselfahrzeug vor, wenn aufgrund der von der Herstellerin installierten Software der Antrieb des Fahrzeugs nicht in der Weise funktioniert, wie das vom Käufer eines solchen Fahrzeugs mit Erstzulassung zum damaligen Zeitpunkt erwartet werden durfte. Dies ist der Fall, wenn die Emissionswerte im Straßenbetrieb von denen auf dem Prüfstand dergestalt abweichen, dass kein Käufer mit so etwas rechnen musste. Die technische Sicherheit und uneingeschränkte Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs stehen der Mangelhaftigkeit nicht entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |