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Ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt bei einem Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung vor. Der Käufer muss jedoch das Nacherfüllungsangebot (Softwareupdate) in Anspruch nehmen, da ein Vorrang der Nacherfüllung besteht und diese nicht als unmöglich oder unzumutbar anzusehen ist, wenn der Verkäufer nicht arglistig getäuscht hat. Deliktische Ansprüche scheitern mangels messbaren Vermögensschadens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |