|
Eine verkehrsrechtliche Anordnung der Radwegebenutzungspflicht ist rechtswidrig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht vorliegen. Ein Verkehrszeichen ist nur dann "zwingend geboten", wenn es die zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderliche oder allein in Betracht kommende Maßnahme ist und eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende erhebliche Gefahrenlage i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |