|
Eine einschränkende Auslegung des § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG ist auch unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG trotz evidenter Unrichtigkeit der Entscheidung aus dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvefahren jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Betroffene die ihm zur Verhinderung oder Durchbrechung der Rechtskraft zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sorgfaltswidrig nicht in der gehörigen Weise genutzt hat. (Leitsätze des Gerichts) |