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Fremdwerbeanlagen sind eigenständige gewerbliche Hauptnutzungen und in Kerngebieten nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 als sonstige nicht störende gewerbliche Nutzung allgemein zulässig. Eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW setzt die Erwartung einer Ablenkung eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers durch die Werbeanlage voraus; eine abstrakte Gefährdung genügt nicht, es muss eine konkrete Verkehrsgefährdung zu erwarten sein. Von Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, etwa bei besonderer Auffälligkeit, starker Abweichung vom Üblichen, außergewöhnlich schwieriger Verkehrssituation oder greller Beleuchtung/Lichteffekten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |