Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 02.09.2016: Fahrerlaubnisentzug wegen Kokainkonsums




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 02.09.2016 - 7 L 1896/16) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist insbesondere, wer Kokain konsumiert hat, da die Einnahme dieser Substanz die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter ihrer Wirkung ein Kraftfahrzeug geführt wurde oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Vorläufiger Rechtsschutz durch Eilverfahren in Verkehrsverwaltungsverfahren - Interessenabwägung - Vorwegnahme der Hau
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Fahrerlaubnis - Führerschein


Tenor:

1.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4882/16 gegen die Ziffern 1 - 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Juni 2016 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen:

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.

Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Kokain konsumiert hat. Die Einnahme dieser unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallenden Substanz schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Danach kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Konsum des Antragstellers "um einen einmaligen Kokainkonsum" gehandelt hat, wie dieser durch seine Prozessbevollmächtigten vortragen lässt. Gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten hatte der Antragsteller am 1. Mai 2016 noch angegeben, er konsumiere seit etwa 20 Jahren Kokain, im Durchschnitt 1 - 2 Mal pro Monat.

Für eine vom Regelfall abweichende Beurteilung sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich.

Der Konsum von Kokain des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. vom 11. Mai 2016. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 6,7 µg/l Cocain und 213 µg/l Benzoylecgonin festgestellt werden.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller hinzunehmen. Die von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/7_L_1896_16_Beschluss_20160902.html - DE:VGGE:2016:0902.7L1896.16.00

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