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Die Antragsbefugnis eines Dritten gegen eine Sondernutzungserlaubnis für Recyclingcontainer im öffentlichen Straßenraum setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf rechtliche Regelungen berufen kann, die dem Schutz von Individualinteressen dienen. § 18 Abs. 1 StrWG NRW und §§ 46, 47 StVO (i.V.m. §§ 32, 33 StVO) sind im Grundsatz nicht drittschützend. Zudem fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das mit dem Eilantrag verfolgte Rechtsschutzziel (Erweiterung des eigenen Rechtskreises) nicht durch die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung erreicht werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |