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Ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW oder das Rücksichtnahmegebot wegen der Anordnung von Stellplätzen und Zufahrten bei einer Hinterlandbebauung ist nicht gegeben, wenn der betroffene rückwärtige Bereich des Nachbargrundstücks kein sensibler, der Ruhe und Erholung dienender Bereich ist und zudem Vorbelastungen durch eigene Garagen oder andere Stellplätze in der Umgebung zu berücksichtigen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |