Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 05.07.2016: Zur Sondernutzungsgebühr für Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 05.07.2016 - 11 A 2652/15) hat entschieden:

   Die Nutzung einer Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt ist eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus und stellt eine Sondernutzung dar. Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Parameter wie der Ausbauzustand und die zulässige Geschwindigkeit der Landesstraße sind für die Bemessung der Sondernutzungsgebühr nicht ungeeignet.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen
und
Straßenverkehrsrechtliche Gebühren
und
Streitwert in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstreitsachen
und
Streitwert - Gegenstandswert - Rechtsmittelbeschwer
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht


Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.160,- Euro festgesetzt.

Gründe:


a. Die Nutzung einer Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt ist ‑ wie im Fall der Klägerin - eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus und stellt damit eine Sondernutzung dar. Ob eine Sondernutzung lediglich im Rechtssinne vorliegt, ist unerheblich.

b. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft die erhobene Sondernutzungsgebühr eine "messbare" Verwaltungsleistung. Diese wird als Gegenleistung für die Nutzung der Landesstraße außerhalb des Gemeingebrauchs durch die Zufahrt zum klägerischen Betrieb erhoben. Dass die auf der Grundlage der Nr. 1.4 des Gebührentarifs der Sondernutzungsgebührenverordnung in der Fassung von 2014 zu berechnende Gebühr außer Verhältnis zu dieser Nutzung steht, ist weder ersichtlich noch dargetan. Allein die Tatsache, dass die in der vorangegangenen Fassung der Verordnung geregelte Rahmengebühr wesentlich geringer war, sagt jedenfalls nichts darüber aus, dass die Gebühr in der nunmehr vorgesehenen Höhe mit dem Äquivalenzprinzip nicht in Einklang steht.

Abgesehen davon bewegen sich die in Nordrhein-Westfalen erhobenen Sondernutzungsgebühren im Rahmen der auch in anderen Bundesländern erhobenen Sondernutzungsgebühren. Hinzu kommt, dass die nach der neuen Sondernutzungsgebührenverordnung erhobenen Gebühren nicht in jedem Fall zu einer Erhöhung geführt haben.

Vgl. Antwort der Landesregierung vom 9. April 2015 auf die kleine Anfrage 3215 vom 12. März 2015, LT-Drs.16/8371, S. 3. Siehe auch Vorlage 16/2512 zur 46. Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Verkehr am 11. Dezember 2014.

4. Auch soweit die Klägerin weiter einwendet, die konkrete Bemessung der festgesetzten Gebühr sei rechtsfehlerhaft, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind nach § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diese Bestimmung greift der inhaltlich gleichlautende § 2 Abs. 1 Satz 2 SonGebVO auf. Dass der Beklagte hiernach bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren als Parameter den "Ausbauzustand", die "zulässige Geschwindigkeit", die "Verkehrsdichte der Straße", die "Stärke des Anliegerverkehrs" und den "wirtschaftlichen Vorteil durch die Lage der Zufahrt" berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Gerade bei einem Gebührenrahmen bleibt dem Verwaltungsermessen ein gewisser, in seinem Umfang sachentsprechender Entscheidungsspielraum.

Die Parameter "Ausbauzustand" und "zulässige Geschwindigkeit" sind nicht ‑ wie die Klägerin dies meint - ungeeignet für die Bemessung der Sondernutzungsgebühr. Das Abstellen u. a. auch auf diese Parameter ist vielmehr ermessensgerecht.

Tatsächliche Umstände wie der Ausbauzustand der Landesstraße, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW mindestens regionale Verkehrsbedeutung hat und einer durchgehenden Verkehrsverbindung dient oder zu dienen bestimmt ist, sind von indizierendem Gewicht mit Blick auf die Beantwortung der Frage, welche Verkehrsfunktion diese erfüllt und ob sowie in welchem Umfang ihr Verbindungsfunktion zukommt. So kann der Ausbauzustand den Eindruck vermitteln, es bestehe eine "freie Strecke", die zügig und ohne Beeinträchtigungen durch Zufahrten oder Zugänge zu an ihr liegenden Grundstücken befahren werden kann.

Danach liegt es auf der Hand, dass der Ausbauzustand der Landesstraße auch eine Rolle im Rahmen der Beurteilung spielen kann, in welchem Umfang der Gemeingebrauch der Landesstraße durch eine Zufahrt beeinträchtigt wird. Ähnliches gilt auch für den Parameter "zulässige Geschwindigkeit". Denn auch die zugelassene Höchstgeschwindigkeit auf einer Landesstraße hat Indizwirkung im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Verkehrsfunktion,

sodass es ermessengerecht ist, den Faktor "zulässige Geschwindigkeit" bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühr als Gegenleistung für die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs mit zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Verfahren in Anlehnung an Nr. 43.2 und Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit dem dreifachen Jahresbetrag der Gebühr.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2016/11_A_2652_15_Beschluss_20160705.html - DE:OVGNRW:2016:0705.11A2652.15.00

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