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Die Nutzung einer Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt ist eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus und stellt eine Sondernutzung dar. Bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Parameter wie der Ausbauzustand und die zulässige Geschwindigkeit der Landesstraße sind für die Bemessung der Sondernutzungsgebühr nicht ungeeignet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |