Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 20.06.2016: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums; Anforderungen an den Nachweis unbewusster Drogenaufnahme und Abstinenz




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 20.06.2016 - 7 L 1230/16) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, wobei die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll; ein pauschaler Vortrag genügt diesen Anforderungen nicht und die Eignung wird ohne einjährigen Abstinenznachweis und MPU nicht wiedererlangt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Die Verwertung von Konsumangaben des Betroffenen im Fahrerlaubnisrecht
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
MPU und Drogenproblematik


Tenor:

1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus T. wird abgelehnt.

2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:


Das Rubrum ist auf Seiten des Antragsgegners von Amts wegen berichtigt worden. Richtiger Antragsgegner ist der Kreis V. . So ist es auch aus Sicht der Verfahrensbeteiligten von Anfang an verstanden worden.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter 2.) ‑ keine hin-reichenden Erfolgsaussichten (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).

2. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3307/16 des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 3. Mai 2016 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen:

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist.

Der Antragsteller ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er Kokain konsumiert hat. Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Kokain-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des Labors L. vom 5. April 2016. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 2,5 ng/ml Cocain und 40 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt werden.

Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, es sei nicht auszuschließen, dass ihm Kokain ohne sein Wissen verabreicht worden sei, gilt Folgendes: Zwar kann eine im Regelfall eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem willentlichen Konsum angenommen werden. Allerdings geht nach allgemeiner Lebenserfahrung einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist daher grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

Diesen Anforderungen wird der pauschale Vortrag des Antragstellers, er vermute, jemand auf der Geburtstagsfeier seiner Tochter, die er mit seiner Frau am Vortag des Vorfalls vom 22. März 2016 besucht habe, habe ihm etwas in sein Getränk getan, nicht ansatzweise gerecht. Der jetzige Vortrag des Antragstellers ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

Der Antragsteller hat die Eignung nicht wiedererlangt. Es fehlen der erforderliche Abstinenznachweis über ein Jahr (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) und das in der Regel zusätzlich vorzulegende medizinisch-psychologische Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, das einen stabilen Einstellungswandel des Antragstellers attestiert. Die angebotene Haaranalyse ist schon angesichts des seit dem Vorfall im März 2016 verstrichenen Zeitraums von nur wenigen Monaten nicht geeignet, diese einjährige Abstinenz nachzuweisen.

Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

Zudem ergibt auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das Interesse des Antragstellers daran, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurückstehen muss. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer beruflich genutzten Fahrerlaubnis betrifft, beträgt 10.000,- €, wenn die berufliche Nutzung - wie bei einem Berufskraftfahrer der Fall - gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Dieser ist im Eilverfahren zu halbieren,

St. Rspr.: vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 8. April 2014 ‑ 16 B 207/14 -, juris, Rn. 8 f; Zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 16 E 415/15.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/7_L_1230_16_Beschluss_20160620.html - DE:VGGE:2016:0620.7L1230.16.00

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