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Die Klägerin hat keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten, da sie nicht zu beweisen vermocht hat, dass der Beklagte ihr Fahrzeug beschädigt hat. Ein Sachverständiger konnte bei einer Gegenüberstellung der Fahrzeuge keine übereinstimmenden Beschädigungen feststellen, da die Höhenlage der Beschädigungen nicht kompatibel war und das Schadensbild (horizontale Kratzer statt kreisförmiger Beschädigung) nicht zu einem möglichen Kontakt passte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |