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Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums reicht es aus, wenn sich die Behörde zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht. Der einmalige Konsum harter Drogen (Kokain) schließt gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Die Wiedererlangung der Fahreignung nach Drogenkonsum erfordert einen mindestens einjährigen, nachgewiesenen Abstinenznachweis und eine positive psychologische Prognose einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |