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Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser das von der Behörde zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Eine Vergewaltigung stellt eine erhebliche Straftat dar, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und aus der sich Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial ergeben, welches die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |