Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 10.03.2016: Nichterteilung der Fahrerlaubnis wegen fehlendem MPU-Gutachten nach Vergewaltigung als Indiz für hohes Aggressionspotenzial




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 10.03.2016 - 9 K 2521/15) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser das von der Behörde zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Eine Vergewaltigung stellt eine erhebliche Straftat dar, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und aus der sich Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial ergeben, welches die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen
und
Fahrerlaubnisrecht und Aggressionspotential
und
MPU-Anordnung wegen vorangegangener Straftaten
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung
und
MPU - medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Hauptantrag ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2015, mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger folglich auch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuerteilung der begehrten Fahrerlaubnis für die Klassen C, CE und zur Fahrgastbeförderung nach vorangegangener Entziehung.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Kläger die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. den §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -, erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzt. Hieran fehlt es.

Für den Beklagten war der Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV geboten. Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder dass von der Behörde zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Dabei ist der Fahrerlaubnisbehörde trotz der Formulierung "darf" kein Ermessen eingeräumt. Sie hat vielmehr auf die Nichteignung des Betroffenen zu schließen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erfüllt sind.

So liegt es hier. Der Kläger hat das vom Beklagten zu Recht geforderte Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) nicht beigebracht.

In formeller Hinsicht genügte die Beibringungsanordnung vom 27. Februar 2015 den an sie gemäß § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 8 Satz 2 FeV zu stellenden Anforderungen.

Materiell-rechtlich findet die Untersuchungsanordnung ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV. Nach diesen Vorschriften darf die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln im Rahmen der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Betroffenen anordnen, wenn der Betroffene eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, begangen hat, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Der Kläger hat am 2. März 2012 seine Freundin, nachdem diese sich von ihm trennen wollte, vergewaltigt. Die Vergewaltigungstat steht aufgrund der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils im Verfahren 21 Ls-22 Js 579/12-9/12 fest. Hierbei handelt es sich unabhängig von den konkreten Umständen der Tatbegehung um eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und aus der sich Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial ergeben. Denn schon der vom Kläger verübte Tatbestand der Vergewaltigung, auch in einem minder schweren Fall, in dem nicht von dem Regelfall des § 177 Abs. 2 StGB ausgegangen worden ist,

vgl. hierzu: Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, 62. Aufl., 2015, § 177 Rn. 76,

überschreitet die Erheblichkeitsschwelle, weil er mit dem erzwungenen Beischlaf und damit mit einer in den Körper eindringenden Handlung von besonderem Gewicht verbunden ist, bei der der Kläger in extremer Weise eigene Interessen über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Frau gestellt hat. Ein solches Delikt steht auch im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, denn aufgrund der hierin zum Ausdruck kommenden Bereitschaft des Klägers zur Durchsetzung eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer ist zu besorgen, dass der Kläger eigene Interessen gegenüber dem berechtigten Interessen anderer Verkehrsteilnehmer durchzusetzen bereit ist und so das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht. Ob diese Besorgnis berechtigt ist, hat der Beklagte daher zu Recht mit der Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu ergründen gesucht.

Der vom Kläger gestellte Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, dass er - der Kläger - Frau C. weder in der Küche noch auf dem Weg von der Küche über dem Flur ins Schlafzimmer an den Haaren gezogen hat, war abzulehnen. Er bietet keinen Anlass zu weiteren Sachaufklärung. Die unter Beweis gestellte Tatsache ist nach den vorangegangenen Ausführungen, wonach es nicht auf die konkreten Tatumstände des Vergewaltigungsdelikts ankommt, für die Entscheidung unerheblich.

Sofern der Beklagte die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch auf Eignungszweifel wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss gestützt hat, ist Rechtsgrundlage hierfür § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV. Die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stehende Aufforderung des Beklagten zu Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV. Hiergegen sind Bedenken vom Kläger nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Das nach alldem berechtigterweise geforderte Gutachten hat der Kläger aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht binnen der vom Beklagten gesetzten Frist beigebracht.

Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.

Nach den vorangegangenen Ausführungen hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihn der Beklagte zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit weiter eingeschränkter Fragestellung auffordert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2016/9_K_2521_15_Urteil_20160310.html - DE:VGMI:2016:0310.9K2521.15.00

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