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Das Interesse an der Erteilung von Ausnahmeparkgenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO kann anhand des durch diese Genehmigungen vermittelten wirtschaftlichen Vorteils auf Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG bewertet werden. Ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG ist nicht erforderlich. Ein Streitwert von 2.500,- Euro je Fahrzeug für die begehrten Ausnahmeparkgenehmigungen ist angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |