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Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme beruht auf der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme. Ein Verstoß gegen ein durch mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschild untersagtes Halten und Parken stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Verkehrszeichen werden durch Aufstellen wirksam, sofern sie bei Anlegung des Sorgfaltsmaßstabes des § 1 StVO ohne Weiteres wahrgenommen werden können; eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen Aufstellung der Beschilderung und Abschleppvorgang ist verhältnismäßig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |