Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 14.01.2016: Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei Verstoß gegen ein temporäres Haltverbot und der Kostenpflicht




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 14.01.2016 - 20 K 7319/14) hat entschieden:

   Die Kostenpflicht für eine Abschleppmaßnahme beruht auf der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme. Ein Verstoß gegen ein durch mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschild untersagtes Halten und Parken stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Verkehrszeichen werden durch Aufstellen wirksam, sofern sie bei Anlegung des Sorgfaltsmaßstabes des § 1 StVO ohne Weiteres wahrgenommen werden können; eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen Aufstellung der Beschilderung und Abschleppvorgang ist verhältnismäßig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrszeichen zum Halten und Parken
und
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren
und
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht


Tenor:

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 01.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenpflicht des Klägers bzgl. der Abschleppkosten beruht auf § 77 VwVG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 VO VwVG NRW i. V. m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Die Kostenpflicht hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet hier keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zur welcher wiederum die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.

Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschild untersagt war. Dass die fragliche Beschilderung am 18.10.2014 am fraglichen Ort vorhanden war, ergibt sich aus den Feststellungen der eingesetzten Polizeibeamten sowie den gefertigten, im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos (Beiakte 1, Bl. 3). Soweit der Kläger behauptet, dass im fraglichen Bereich keine Baustelle eingerichtet war und auch keine entsprechenden Haltverbotsschilder aufgestellt waren, und dafür zwei Nachbarn als Zeugen benennt, war dem nicht weiter nachzugehen. Denn aufgrund der vorgenannten Fakten ist der Einzelrichter vom Gegenteil überzeugt.

Das Gericht hat auch keinen Zweifel, dass die Schilder - was den Aufstellungsort betrifft - entsprechend dem der Genehmigung beigefügten Plan (Seite 2 der Anlage 2 der Beiakte 1) und in zeitlicher Hinsicht entsprechend dem Aufstellprotokoll am 15.10.2014 um 14 Uhr aufgestellt worden sind (Anlage 3). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Annahme unzutreffend sein könnte, sind nicht ersichtlich und vom Kläger nicht vorgetragen. Soweit dieser sich auf ein von diesen Vorgaben abweichendes Tätigwerden einer Firma U1. W. am 12.01 2015 beruft, hat dies für das vorliegende Verfahren schon deshalb keine Bedeutung, weil diese Firma an der hier relevanten Schilderaufstellung nicht beteiligt war.

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschilderung bestehen nicht. Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen. Sie setzt voraus, dass das Zeichen von denjenigen, die mit ihrem Fahrzeug in den Wirkungsbereichs des Verkehrszeichen gelangen, bei Anlegung des von § 1 StVO angegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden können.

Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder - etwa weil er im Urlaub ist - wahrnehmen kann. Denn die Annahme einer nur partiellen Wirksamkeit von Verkehrszeichen würde ihrem vorgenannten Charakter widersprechen.

Die Abschleppmaßnahme ist auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Insoweit reicht nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer eine Vorlaufzeit von 48 Std. zwischen der Aufstellung der Verbotsbeschilderung und dem Abschleppvorgang aus, um den Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem Folgeaufwand an Zeit und Geld zu bewahren,

vgl. etwa OVG NRW, Beschluss von 13.09.2004 - 5 E 785/04 - m. w. N.; VG Köln, Urteil 28.05.2009 - 20 K 7642/08 - (JURIS).

Die Auflagen, die in der der Firma T. U. T1. GmbH erteilten Genehmigung der Stadt Bonn vom 15.10.2014 enthalten sind, sind schon nicht geeignet, eine Änderung der vorgenannten Rechtslage herbeizuführen. Davon abgesehen zielten diese Regelungen ersichtlich nicht darauf ab, außerhalb des Genehmigungsverhältnisses stehenden Dritten entsprechende subjektive Rechte auf Einhaltung der dortigen Vorgaben zu verschaffen. Dies gilt es recht im Verhältnis zum Beklagten, der die Genehmigung nicht erteilt hat und dessen Beamten nur zu prüfen hatten, ob eine rechtswirksame Beschilderung vorhanden war und die sonstigen allgemein geltenden Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlagen.

Dass die Abschleppmaßnahme von der Polizei und nicht vom Amt 33 der Stadt Bonn veranlasst worden ist, lag zudem darin begründet, dass es sich bei dem 18.10.2014 um einen Samstag handelte, die Verwaltung an Wochenenden nicht besetzt ist und -wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist- gerichtsbekannt auch der Ordnungsdienst der Stadt Bonn an Samstagen erst ab 12.00 Uhr seine Tätigkeit aufnimmt.

Im Übrigen hatte sich der Beklagte bemüht, den Kläger sowohl unter seiner Wohnanschrift als auch telefonisch zu erreichen. Weitere Maßnahmen waren unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten weder geboten noch möglich. Dass der Kläger trotz geplanter längerer Abwesenheit keinerlei Vorkehrungen für derartige Situationen getroffen hat - mit denen man immer rechnen muss- geht daher zu seinen Lasten.

Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 107,00 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i. V. m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Insoweit handelt es sich um eine Rahmengebühr (25 Euro bis 150 Euro). Deren Bemessung liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde,

Die diesbezüglich im Bescheid angesprochenen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch keine spezifischen gebührenrechtlichen Einwände vorgebracht.

Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruft § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2016/20_K_7319_14_Urteil_20160114.html - DE:VGK:2016:0114.20K7319.14.00

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