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Eine konkludente Genehmigung eines Abtretungsverbots nach A. 2.14.4 AKB liegt vor, wenn der Versicherer nach Erhalt der Abtretungserklärung und der Rechnung des Zessionars einen Teilbetrag an diesen überweist. Ein Abzug neu für alt nach A. 2.6.2 AKB für ein Navigationsgerät ist unzulässig, wenn die Regelung gegen § 307 BGB verstößt und nicht dargetan oder ersichtlich ist, dass das ausgewechselte Teil die Lebensdauer des Kraftfahrzeuges nicht erreicht hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |