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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zu Recht auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. erfolgt, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben. Für die Bewertung und Tilgung punkterelevanter Entscheidungen sind die Übergangsregelungen des § 65 Abs. 3 StVG n. F. maßgeblich, wobei für vor dem 1. Mai 2014 begangene und erst danach im Fahreignungsregister gespeicherte Entscheidungen der Zeitpunkt der Speicherung für die Einordnung in das neue Punktesystem entscheidend ist. Diese Übergangsvorschrift ist verfassungskonform und verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch verstößt sie gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG), da keine unzulässige echte Rückwirkung vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |