Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 15.12.2015: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht oder mehr Punkten und zur Anwendung der Übergangsregelungen des StVG n.F.




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 15.12.2015 - 7 K 4746/15) hat entschieden:

   Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zu Recht auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. erfolgt, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben. Für die Bewertung und Tilgung punkterelevanter Entscheidungen sind die Übergangsregelungen des § 65 Abs. 3 StVG n. F. maßgeblich, wobei für vor dem 1. Mai 2014 begangene und erst danach im Fahreignungsregister gespeicherte Entscheidungen der Zeitpunkt der Speicherung für die Einordnung in das neue Punktesystem entscheidend ist. Diese Übergangsvorschrift ist verfassungskonform und verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch verstößt sie gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG), da keine unzulässige echte Rückwirkung vorliegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Durchlaufen der Maßnahmen nach dem Fahreignungssystem und Übergangsrecht
und
Das Fahreignungs-Bewertungssystem - neues Punktsystem
und
Mit 8 Punkten ist Schluss!
und
Bestimmt sich das Erreichen bestimmter Punkte im Punktsystem nach dem Tattags- oder dem Rechtskraftprinzip?


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 7. Oktober 2015 und vom 27. Oktober 2015 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zu Recht auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ erfolgt.

Vorliegend ist die Regelung des § 4 StVG in der Fassung ab dem 5. Dezember 2014 anzuwenden (StVG n. F.). Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ‑ hier die Entziehungsverfügung vom 7. Oktober 2015 ‑ auszurichten.

Soweit der Gesetzgeber dagegen für die Bewertung und Tilgung punkterelevanter Entscheidungen in § 65 Abs. 3 StVG n. F. ausdrücklich Übergangsregelungen getroffen hat, sind diese maßgeblich.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n. F. maßgeblichen Zeitpunkt einen Stand von neun Punkten erreicht.

a) Die in der Auflistung aufgeführten punkterelevanten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können nach § 4 Abs. 5 Satz 6 StVG n. F. berücksichtigt werden. Die Tilgungsfristen waren für die aufgeführten Entscheidungen ‑ mit Ausnahme der unter der lfd. Nr. 2 und 12 erfassten Entscheidung ‑ zu dem Zeitpunkt nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n. F. wie auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung noch nicht abgelaufen.

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n. F. werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung (StVG a. F.) im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nicht von der Nr. 1 erfasst sind bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG a. F. getilgt und gelöscht (Satz 1). Dabei kann die Ablaufhemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a. F. nicht durch Entscheidungen ausgelöst werden, die erst ab dem 1. Mai 2014 gespeichert worden sind (Satz 2).

Danach ist vorliegend gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. die Tilgung der bis zum 1. Mai 2014 gespeicherten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehemmt. Nach dieser Regelung ist die Tilgung bei mehreren nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a. F. einzutragenden Entscheidungen vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift haben alle eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a. F. tilgungshemmende Wirkung, also auch eine unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a. F.).

Für die Eintragung der Entziehung der Fahrerlaubnis gilt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F. die zehnjährige Tilgungsfrist. Diese beginnt gemäß § 28 Abs. 5 Satz 1 StVG a. F. bei der Entziehung wegen mangelnder Eignung oder der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 Strafgesetzbuch ‑ StGB ‑ mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Vorliegend ist dem Kläger durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 8. September 2008 (Az.: 10 Js 89/08 27 Ds 251/08) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist angeordnet worden. Am 22. Oktober 2009 erfolgte die Wiedererteilung. Damit läuft die zehnjährige Tilgungsfrist hinsichtlich der Entziehung am 22. Oktober 2019 ab. Diese hemmt nach Maßgabe von § 28 Abs. 6 StVG a. F. die Tilgung der danach eingetragenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wobei Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren zu tilgen sind (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG ‑ absolute Tilgungsfrist). Nach dieser Maßgabe ist die Tilgung der Straftat vom 14. Oktober 2008 (lfd. Nr. 1) weiter gehemmt. Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit vom 13. November 2008 (lfd. Nr. 2 und 12) ist die absolute Tilgungsfrist von fünf Jahren am 25. Dezember 2013 abgelaufen. Die weiteren Ordnungswidrigkeiten (lfd. Nr. 3 ff.) waren dagegen bei Erlass der Entziehungsverfügung noch zu berücksichtigen, da die fünfjährige absolute Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen war. Hinsichtlich der nach dem 1. Mai 2014 gespeicherten Ordnungswidrigkeiten (lfd. Nr. 16 ff.) ist, unabhängig davon, ob diese noch von der Ablaufhemmung erfasst werden (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG n. F.), jedenfalls die reguläre Tilgungsfrist von zwei Jahren und sechs Monaten (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG n. F.) noch nicht abgelaufen.

b) Die zu berücksichtigen Entscheidungen führen insgesamt zu einem Punktestand von neun Punkten.

Der Kläger war bis zum 30. April 2014 mit insgesamt 13 Punkten (bis lfd. Nr. 13) erfasst. Die Urteil vom 9. September 2010 (lfd. Nr. 3) ist aufgrund der Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG n. F. zum 1. Mai 2014 gelöscht worden (lfd. Nr. 14). Der sich danach ergebende Punktestand von zwölf Punkten ist zum 1. Mai 2015 gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n. F. mit fünf Punkten in das neue Punktesystem überführt worden.

Für die vor dem 1. Mai 2014 begangenen und erst danach im Fahreignungsregister gespeicherten Entscheidungen (lfd. Nr. 16, 17, 19 und 20) ist nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n. F. auf das neue Recht abzustellen. Die Taten sind danach ‑ abweichend von dem Tattagprinzips (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG n. F.) ‑ ab dem Zeitpunkt der Speicherung im Fahreignungsregister zu berücksichtigen und in das neue Punktesystem einzuordnen. Zwar gilt auch nach neuem Recht grundsätzlich das Tattagprinzip. Die Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG verschiebt diesen Zeitpunkt jedoch für die von der Vorschrift erfassten Fälle von dem Tattag auf den Tag der Eintragung im Fahreignungsregister.

Eine teleologische Reduktion der Vorschrift ist mit Blick auf das Tattagprinzip nicht geboten. Der Gesetzgeber hat in § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für einen begrenzten Übergangszeitraum eine Ausnahme von dem Tattagprinzip vorgesehen.

Die Übergangsvorschrift ist auch nicht verfassungskonform einschränkend auszulegen. Die Regelung verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) noch verstößt diese gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG).

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat hierzu in dem zitierten Beschluss vom 20. August 2015 ausgeführt:

"Der Einwand des Antragstellers, die Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen einer unzulässigen Rückwirkung verfassungswidrig, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach dieser die zum 1. Mai 2014 erfolgte Umstellung des Mehrfachtäter-Punksystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem betreffenden Regelung sind auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Die Norm ist durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, das am 28. August 2013 beschlossen und am 30. August 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. I, S. 3313), eingefügt worden. Sie verstößt nicht wegen einer Rückwirkung gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Es liegt keine unzulässige echte Rückwirkung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist von einer echten Rückwirkung auszugehen, wenn die Rechtsfolge einer Norm mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll, was grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig ist.

Werden vor der Verkündung der Gesetzesänderung begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erst nach dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert, handelt es sich nicht um bereits vor der Verkündung abgeschlossene Tatbestände. Häufig werden die Taten noch nicht geahndet oder es wird noch keine Rechtskraft der entsprechenden Entscheidungen eingetreten sein. Jedenfalls aber ist die Bewertung hinsichtlich daraus folgender zukünftiger Gefahren für den Straßenverkehr noch nicht erfolgt.

Die Vorschrift unterliegt auch unter dem Gesichtspunkt einer unechten Rückwirkung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (‚tatbestandliche Rückanknüpfung'). Sie ist grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur zu vereinbaren, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.

Gemessen daran ist nicht von einer Verfassungswidrigkeit des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG auszugehen. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des Mehrfachtäter-Punktsystems in das Fahreignungs-Bewertungssystem die Vorschriften vereinfachen und die Transparenz sowie die Verkehrssicherheit verbessern.

Vgl. BT-Drucks. 17/12636, S. 17 f.

Die Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG begründet er damit, dass sie aus Praktikabilitätsgründen für die Handhabung der Umstellung im KBA erforderlich sei.

Vgl. BT-Drucks. 17/12636, S. 50.

Zur Erreichung dieser Zwecke ist die Vorschrift geeignet und erforderlich. Indem die neuen Regelungen für alle Eintragungen ab dem 1. Mai 2014 Anwendung finden, wird dem Anliegen der Vereinfachung des bisherigen Punktsystems und der Verbesserung der Verkehrssicherheit zeitnah entsprochen. Komplizierte und u. U. mehrfache Neuberechnungen des jeweiligen Punktestands eines Fahrerlaubnisinhabers und die damit verbundenen Unsicherheiten bei Fortgeltung des alten Rechts für nach dem 1. Mai 2014 gespeicherte Eintragungen werden so vermieden. Diese und die Gründe der Praktikabilität der Umstellung auf das Fahreignungsregister im Kraftfahrt-Bundesamt mögen zwar nicht besonders schwer wiegen.

Vgl. die Verfassungsmäßigkeit des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG bezweifelnd: VG Hannover, Beschluss vom 17. April 2015 ‑ 15 B 1883/15 -, DV 2015, 162 = juris, Rn. 38 f.

Angesichts des Umstands, dass ein Vertrauen von wiederholt im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern darauf, weiter Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu können, ohne dass sich die daran anknüpfende Einschätzung der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Verkehrssicherheit ändert, nicht oder allenfalls in ganz geringem Umfang schützenswert ist, steht der Vertrauensschutz aber hinter dem mit der Regelung verfolgten Anliegen zurück.

Die Übergangsregelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlungen von Fahrerlaubnisinhabern, die jeweils vor dem 1. Mai 2014 eine Tat begangen haben und deren Tat in einem Fall vor und dem anderen Fall nach der Rechtsänderung gespeichert wird, sind durch die oben genannten Praktikabilitätsgründe jedenfalls für einen begrenzten Übergangszeitraum sachlich gerechtfertigt.

Nach dieser Maßgabe gilt vorliegend Folgendes: Die vor dem 1. Mai 2014 begangenen Ordnungswidrigkeiten vom 11. Oktober 2012 (lfd. Nr. 16) und 8. November 2012 (lfd. Nr. 17) sind mit der Eintragung im Fahreignungsregister am 17. Juni 2014 und am 24. Juni 2014 mit jeweils einem Punkt in das neue Punktesystem eingeordnet worden. Der Punktestand hat sich hierdurch auf insgesamt sieben Punkte erhöht. Am 17. Juli 2014 erfolgte die Verwarnung des Klägers gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n. F. bei einem Stand von sieben Punkten. Diese war auszusprechen, da die zweite Stufe ‑ nach Erreichen der ersten und zweiten Stufe nach altem Recht ‑ durch den Anstieg auf sechs Punkte erneut erreicht wurde. Eine Verringerung des Punktestands nach § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG n. F. war dabei nicht geboten. Nach der Verwarnung wurde am 18. September 2014 die Ordnungswidrigkeit vom 13. Februar 2014 (lfd. Nr. 19) und am 29. September 2014 die Ordnungswidrigkeit vom 14. Januar 2014 (lfd. Nr. 20) mit jeweils einem Punkt im Fahreignungsregister gespeichert. Dies führte ‑ ab dem Tag der Speicherung ‑ zu einer weiteren Erhöhung des Punktestands auf neun Punkte. Die weitere Tat von 20. November 2014 ist nicht zu berücksichtigen, da dem Kläger die Wiedereinsetzung gewährt und das Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingestellt wurde.

2. Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich als Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑. Das Zwangsgeld ist rechtmäßig auf der Grundlage von § 63 Abs. 1, § 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz ‑ VwVG NW ‑ angedroht worden. Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen sind auf der Grundlage von § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ‑ GebOSt ‑ erhoben worden.

3. Die Festsetzung des Zwangsgelds und Androhung unmittelbaren Zwangs in dem Bescheid vom 27. Oktober 2015 sind auf der Rechtsgrundlage von § 64 Satz 1, § 60 VwVG NW bzw. § 63 Abs. 1, § 62 VwVG NW rechtmäßig erfolgt.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.

[1] Tattag bzw. Datum der Maßnahme, soweit nicht anders in der Aufstellung vermerkt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2015/7_K_4746_15_Urteil_20151215.html - DE:VGGE:2015:1215.7K4746.15.00

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