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Bundesfernstraßen, auch Bundesautobahnen, sind nicht generell ein 'versammlungsfreier Raum'. Bei der Abwägung zwischen der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 15 Abs. 1 VersG) ist jedoch die besondere Widmung einer Autobahn für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen. Eine Versagung des Versammlungsortes auf einer Autobahn ist rechtmäßig, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs aufgrund der konkreten Verkehrssituation und eines hohen Unfallrisikos Vorrang haben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |