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Ein entsprechendes Einsichtsrecht in die vollständigen digitalen Falldateien der Geschwindigkeitsmessungen des Tattages, auch soweit diese nicht den Betroffenen betreffen, ergibt sich zumindest aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Betroffene bzw. sein Verteidiger muss in die Lage versetzt werden, konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen, wofür der Zugang zu den kompletten Messdaten erforderlich ist. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da das Interesse anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Einsichtsrecht zurückzutreten hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |