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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein fehlendes Trennungsvermögen wird nach fast einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum angenommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |