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Die Kosten einer Leerfahrt des Abschleppunternehmens sind dem Störer auch dann aufzuerlegen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für das betreffende Fahrzeug des Störers angefordert wurde und dieser sein Fahrzeug sodann selbst entfernt hat. Ein sofortiges Abschleppen ist regelmäßig verhältnismäßig, wenn ein Fahrzeug in einem dem Lieferverkehr vorbehaltenen Bereich abgestellt wird, ohne dass es auf die Dauer des Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung ankäme. Die Behörde ist nicht gehalten, bis zum Ende einer auf einem Parkschein angegebenen Parkzeit abzuwarten, da dies keine hinreichend sichere Gewähr für die Beseitigung der Störung bietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |