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Eine Haftung des Straßenbaulastträgers für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn ein Radfahrer aufgrund weit überwiegenden Mitverschuldens stürzt, weil er bei unklarer Abgrenzung zwischen Radweg und Bankette und schwierigen Beleuchtungsverhältnissen in spitzem Winkel auf die Bankette ausweicht. Radfahrer müssen öffentliche Radwege grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und ihre eigenen Sicherheitsbelange durch entsprechend vorsichtige Fahrweise selbst wahrnehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |