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Das Parkverbot in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 zu § 42 Abs. 2 StVO, Nr. 4 der Erläuterungen) schützt nicht andere Kraftfahrzeugführer und dient nicht dazu, den reibungslosen Pkw-Verkehr zu gewährleisten, sondern die Fahrbahn für Fußgänger und spielende Kinder hindernisfrei zu halten. Eine Mithaftung des Parkenden bei einem Verkehrsunfall aufgrund eines solchen Parkverstoßes kommt daher nicht in Betracht. Eine Straße ist im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten) nur dann schmal, wenn einem auch nur wenig geübten Kraftfahrer das Ein- bzw. Ausfahren aus seinem Grundstück nur aufgrund eines mehrmaligen Rangierens möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |