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Setzt ein Fahrzeugführer vom Fahrbahnrand aus rückwärts in Bewegung und gefährdet dabei den fließenden Verkehr, verstößt er gegen die Sorgfaltsanforderungen aus §§ 9 Abs. 5 StVO und 10 StVO. Der Schutzbereich des § 9 Abs. 5 StVO ist zugunsten eines vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs nicht eröffnet, da die Norm nur den fließenden Verkehr schützt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |