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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Konsum von Betäubungsmitteln wie Kokain schließt die Kraftfahreignung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV aus, und zwar unabhängig davon, ob unter der Wirkung der Droge ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Bei feststehender Ungeeignetheit aufgrund eigener Angaben des Betroffenen ist die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |