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Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 15 µg/l übersteigt den Grenzwert von 1 ng/g bzw. ml erheblich und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Bei feststehender Ungeeignetheit nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |