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Ereignet sich ein Verkehrsunfall, weil ein Fahrzeugführer zum Einparken nach links ausholt, ohne sich nach hinten zu orientieren, und ein anderer Fahrzeugführer in dieser unklaren Verkehrslage überholen will, so ist eine hälftige Schadensteilung gemäß § 17 StVG angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |