Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 02.07.2015: Rotlichtverstoß unter einer Sekunde: Reduzierung des Bußgeldes und Absehen vom Fahrverbot




Das Amtsgericht Köln (Beschluss vom 02.07.2015 - 815 OWi -107/15) hat entschieden:

   Die Einlassung des Betroffenen, er habe das Rotlicht nicht länger als 1 Sekunde missachtet, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Mit der Reduzierung des Bußgeldes war von einem Fahrverbot abzusehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrverbot bei Rotlichtverstößen - Einzelfälle
und
Fahrverbot - Einzelfälle - Ausnahmen - Absehen vom Fahrverbot - Geschwindigkeitsverstöße - Rotlichtverstöße
und
Absehen vom Fahrverbot
und
Fahrverbot bei sog. Regelverstößen - Regelfahrverbot
und
Rotlichtverstöße allgemein im Straf- und OWi-Recht
und
Das Fahrverbot


Tenor:

Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß und §§ 37 Abs 2, 49 StVO, 24 StVG, 132 BKat eine Geldbuße in Höhe von 90,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.

Gründe:


Wegen des festgestellten Sachverhalts wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheides vom verwiesen (§ 72 Abs. 6 OWiG).

Wie die Würdigung der Sach- und Rechtslage nach dem Akteninhalt ergibt, besteht der mit dem Bußgeldbescheid erhobenene Vorwurf nur zum Teil zu Recht.Die Einlaasung des Betroffenen, er habe das Rotlicht nicht läner als 1 Sekunde missachtet ist aufgrund seiner Berechnungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Mit der Reduzierung des Bußgeldes war von einem Fahrverbot abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO.

Köln, 02.07.2015

Richterin am Amtsgericht

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2015/815_OWi_107_15_Beschluss_20150702.html - DE:AGK:2015:0702.815OWI107.15.00

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