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Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das außerhalb der gekennzeichneten Flächen geparkt wurde, ist rechtmäßig, wenn dies als Ersatzvornahme im Wege des sofortigen Vollzugs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erfolgt und auf einem rechtmäßigen hypothetischen Grundverwaltungsakt basiert. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 4, 41 Abs. 1 StVG i.V.m. Anlage 2 Zeichen 283 StVO liegt vor, wenn aus der Gesamtgestaltung der Örtlichkeit eindeutig erkennbar ist, dass Parken nur in den dafür vorgesehenen Arealen zulässig ist. Die Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig, wenn der Fahrer nicht vor Ort anwesend und unbekannten Aufenthalts ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |