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Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 1,8 µg/l übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit, ohne dass es des Nachweises konkreter Ausfallerscheinungen bedarf. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO führt nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist der Fahrer, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, wobei in solchen Fällen regelmäßig von gelegentlichem Konsum auszugehen ist, wenn ein Erstkonsum nicht konkret und glaubhaft dargelegt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |