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Der Anspruch des Klägers auf Ersatz des Schadens infolge eines Verkehrsunfallereignisses ist unter Berücksichtigung eines eigenen Haftungsanteils des Klägers von 25 % dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagte ist unter Berücksichtigung dieses Haftungsanteils mit einer Quote von 75 % verpflichtet, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |