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Bei der fiktiven Abrechnung von Unfallschäden sind die Reparaturkosten in Abzug zu bringen, die bereits zur Behebung von Vorschäden erforderlich gewesen sind. Hingegen sind keine Abzüge wegen der Positionen der Fahrzeugverbringungskosten, der Kosten für die Durchführung einer Probefahrt, der Fahrzeugvermessung sowie Fahrzeugreinigung vorzunehmen. Der Geschädigte kann den zur Reparatur objektiv erforderlichen Geldbetrag verlangen, auch wenn er das Fahrzeug nicht oder zu tatsächlich günstigeren Konditionen repariert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |