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Unter Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist eine aktive Tätigkeit mit Nötigungscharakter zu verstehen, die gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn körperlich spürbar ist. Bloße Flucht vor der Polizei ist kein gewaltsamer Widerstand, auch wenn dadurch Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden. Eine gewaltsame, gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Handlung sowie der Vorsatz, die Vollstreckungsmaßnahme zu verhindern oder zu erschweren, fehlen, wenn ein Polizeibeamter vom Angeklagten unbemerkt verletzt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |