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Der Umfang des zu ersetzenden Schadens aus einem Verkehrsunfall beschränkt sich gem. § 249 Abs. 2 BGB auf den erforderlichen Geldbetrag. Ein Abschleppunternehmen muss sich das Unterlassen entsprechender Nachforschungen nach der Art des abzuschleppenden Fahrzeuges als Vertragsverletzung anrechnen lassen, wenn ein überdimensioniertes Fahrzeug eingesetzt wird. Eine Aufrundung des Zeitaufwands für das Abschleppen, die zu unangemessenen und außer Verhältnis zu dem tatsächlich erforderlichen Aufwand stehenden Ergebnissen führt, ist mit § 249 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |