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Bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz infolge eines Wendemanövers ohne hinreichende Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 5 StVO) ist von einem überwiegenden Beitrag des Wendenden auszugehen. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten von einem Drittel ist sachgerecht, wenn für diesen eine unklare Verkehrssituation vorlag und er mit einem Abbiegen rechnen musste, insbesondere da ihm der Fahrer im Fahrzeug aufgefallen war und sich rechts und links der Fahrspur Parktaschen befanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |