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Bereits der einmalige Konsum von Kokain rechtfertigt die Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass ein Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr gegeben sein muss (vgl. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Ein Ermessen steht der Behörde bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu; berufliche oder persönliche Schwierigkeiten des Antragstellers können nicht berücksichtigt werden. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit überwiegt die persönlichen Interessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |