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Eine Haftung des Supermarktbetreibers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen durch Sturm auf die Fahrbahn getriebenen Einkaufswagen setzt den Beweis voraus, dass der Einkaufswagen aus den vor dem Geschäft in der Einkaufswagenbox stammte und mangels ausreichender Sicherung von dort auf die Straße getrieben wurde. Die Möglichkeit, dass ein Dritter den Einkaufswagen außerhalb der Geschäftszeiten abgestellt hat, schließt eine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten insoweit aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |