|
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). Ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum führt zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |