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Die Einnahme von Amphetamin, Designer-Amphetamin und Cannabis führt zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Der Vortrag eines unbewussten Drogenkonsums muss glaubhaft, lebensnah und substantiiert sein, ein unbestimmter und unkonkreter Vortrag ist unzureichend. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |