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Eine Leistungsablehnung der Teilkaskoversicherung wegen Fahrzeugdiebstahls ist gerechtfertigt, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zum Diebstahlhergang, zum Kaufpreis und zu Vorschäden des Fahrzeugs widersprüchlich sind und durch objektive Beweismittel wie Schlüsselgutachten und Wetterdaten widerlegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |