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Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 StVO liegt auch dann vor, wenn ein Fahrzeug nur teilweise in den Parkbereich eines Sonderparkplatzes für Schwerbehinderte hineinragt. Ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz rechtfertigt regelmäßig das sofortige Abschleppen des Falschparkers, da nur so die ständige Verfügbarkeit für den berechtigten Nutzerkreis sichergestellt werden kann. Eine Abschleppmaßnahme verstößt im Allgemeinen auch dann nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme weitere Schwerbehinderten-Plätze frei waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |