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Zur Schätzung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist es angemessen, den tatsächlich erforderlichen Mietwagenpreis auf die Mitte der in der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste angegebenen Werte gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Beide Tabellen sind grundsätzlich als Schätzgrundlage geeignet, weisen jedoch Bedenken hinsichtlich ihrer absoluten Richtigkeit auf, weshalb eine Mittelwertbildung eine Annäherung an die tatsächliche Schadenshöhe darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |