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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt und die Einnahme dieses Betäubungsmittels nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot und gelegentlicher Konsum können durch festgestellte THC- und THC-COOH-Werte sowie eigene Angaben des Betroffenen nachgewiesen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |