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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist insbesondere derjenige, bei dem gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, der nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt wurde (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein THC-Wert von 3,1 ng/ml im Blut übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |